Statuten, 22. Februar 2002

Verein Naturschutz Illnau-Effretikon

Statuten

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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen „Naturschutz Illnau-Effretikon“ besteht ein parteipolitisch neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 66ff ZGB mit Sitz in Illnau-Effretikon.
Art. 2 Der Verein tritt für einen umfassenden Naturschutz ein. Er setzt sich insbesondere ein für

  • ein natur- und umweltgerechtes Handeln
  • den Schutz, die Pflege und Verbesserung der Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen
  • die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in einer ökologisch genutzten Kulturlandschaft
  • die Erhaltung und Förderung von gefährdeten Pflanzen und Tierarten.
Art. 3 Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen durch

  • Pflege und Gestaltung von schützenswerten Objekten
  • die Erhaltung und Neuschaffung von biologisch wertvollen Lebensräumen, unter anderem auch in Siedlungsräumen
  • die Information der Bevölkerung
  • die Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen, den Behörden und der Öffentlichkeit
  • die Stellungsnahme zu Naturschutzfragen, vor allen zu solchen von kommunaler und regionaler Bedeutung
  • die Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden im Natur- und Umweltschutz.
Art. 4 Der Verein ist Mitglied des Zürcher Vogelschutzes (ZVS, Verband der Naturschutzvereine in den Gemeinden).

II. Mitgliedschaft und Mittel

Art. 5 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Art. 6 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme werden jedem Mitglied die Statuten zugestellt..
Art. 7 Bei Wahlen und Abstimmungen haben juristische wie natürliche Personen eine, Familien höchstens zwei Stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Art. 8 Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch ein einfaches Mehr des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Den Betroffenen steht der Rekursweg an die nächste Generalversammlung offen, welche über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet.
Art. 9 Austritte sind auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 10 Die Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge fest.
Art. 11 Die Mitgliederbeiträge müssen bis zum 1. Juli des betreffenden Vereinsjahres entrichtet werden.
Art. 12 Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdienst gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 13 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft werden alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen hinfällig.
Art. 14 Die Mittel des Vereins bestehen aus

  • dem Vereinsvermögen
  • den Mitgliederbeiträgen
  • freiwilligen Spenden und Legaten
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • dem Erlös aus Aktionen des Vereins.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 15 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.

III. Organe des Vereins

Art. 16 Die Vereinsorgane sind Generalversammlung (GV), Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisoren.
Art. 17 Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge zuhanden der GV müssen dem Vorstand bis 1 Monat vor der GV schriftlich eingereicht werden.
Art. 18 Der ordentlichen GV obliegen die folgenden Geschäfte

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und von zwei Revisoren
  • Abnahme des Protokolls der letzten GV, der Jahresrechnung, der Jahresberichte und des Budgets
  • Festlegen der Mitgliederbeiträge und der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge und Rekurse, über Statutenänderungen, Vereinsauflösung und Beitritt zu anderen Organisationen.
Art. 19 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 20 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Wahlen gilt zudem das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 21 Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche GV verlangt.
Art. 22 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für das Jahresprogramm und die Gestaltung der Aktivitäten des Vereins.
Art. 23 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich aus Präsident/in, Aktuar/in, Kassier/in. Dazu kommen Vizepräsident/in und Beisitzer. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung zustehen. Mit Ausnahme des/der Präsidenten/in konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 24 Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement anderen Organen vorbehalten sind.
Der/Die Präsident/in vertritt den Verein nach innen und aussen und führt mit dem/der Kassier/in oder Aktuar/in die rechtsverbindliche Unterschrift. Er/Sie leitet die Versammlungen und Sitzungen und verfasst den Jahresbericht.
Der/Die Vizepräsident/in vertritt bei Verhinderung den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen.
Der/Die Aktuar/in führt das Protokoll über Sitzungen und Versammlungen. Er/Sie betreut das Vereinsarchiv.
Der/Die Kassier/in besorgt das gesamte Kassawesen und legt darüber jährlich an der GV Rechnung ab. Er/Sie ist beim Postcheckkonto allein und zusammen mit Präsident/in oder Aktuar/in auf den Bankkonten unterschriftsberechtigt.
Die Beisitzer/innen können über kürzere oder längere Zeit zur Behandlung von Spezialaufgaben in den Vorstand gewählt werden.
Art. 25 Die zwei Rechnungsrevisoren/innen, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein dürfen, haben nach Prüfung der Rechnung der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Art. 26 Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen beenden die neu Gewählten die Amtsdauer der Vorgänger. Vorstandsmitglieder besorgen ihre Funktionen ehrenamtlich.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 27 Für Statutenänderungen ist die absolute, für die Vereinsauflösung die Zweidrittelmehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 28 Bei einer Vereinsauflösung bestimmt die GV mit einfachem Mehr über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens und der Vereinsakten.
Art. 29 Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung (Generalversammlung) in Kraft.

 

Illnau-Effretikon, 22. Februar 2002 Verein
Naturschutz Illnau-Effretikon
Präsident/in Aktuar/in
Jacqueline Stalder Rosina Studer