Verein Naturschutz Illnau-Effretikon
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit halber stets die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist immer auch die weibliche Form mitgemeint. | |
Art. 1 | Unter dem Namen „Naturschutz Illnau-Effretikon“ besteht ein parteipolitisch neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Illnau-Effretikon. |
Art. 2 | Der Verein tritt für einen umfassenden Naturschutz ein. Er setzt sich insbesondere ein für
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Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. | |
Art. 3 | Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen durch
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Art. 4 | Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei BirdLife Zürich und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus. |
II. Mitgliedschaft und Mittel
Art. 5 | Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. |
Art. 6 | Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme werden jedem Mitglied die Statuten zugestellt. |
Art. 7 | Bei Wahlen und Abstimmungen haben juristische wie natürliche Personen eine, Familien/Personen aus dem gleichen Haushalt höchstens zwei Stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet. |
Art. 8 | Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch ein einfaches Mehr des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Den Betroffenen steht der Rekursweg an die nächste Generalversammlung offen, welche über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet. |
Art. 9 | Austritte sind auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. |
Art. 10 | Die Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge fest. |
Art. 11 | Die Mitgliederbeiträge müssen bis zum 1. Juli des betreffenden Vereinsjahres entrichtet werden. |
Art. 12 | Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. |
Art. 13 | Die Mittel des Vereins bestehen aus
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
Art. 14 | Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen. |
III. Organe des Vereins
Art. 15 | Die Vereinsorgane sind Generalversammlung (GV), Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisoren. |
Art. 16 Art. 16a |
Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge zuhanden der GV müssen dem Vorstand bis 1 Monat vor der GV schriftlich eingereicht werden. 1 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung (Generalversammlung, Mitgliederversammlung) mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen: a) eine virtuelle MV (GV, MV) mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Delegiertenversammlung stattfinden, zum Beispiel per E-Mail, oder b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg, zum Beispiel per E-Mail. 2 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 16 bis Art. 19 4 Die Anzahl der eingegangenen Stimmen (Ja, Nein; Enthaltung) gilt als Anzahl Anwesende. |
Art. 17 | Der ordentlichen GV obliegen die folgenden Geschäfte
Beitritt zu anderen Organisationen. |
Art. 18 | Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden. |
Art. 19 | Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Wahlen gilt zudem das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. |
Art. 20 | Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern, oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche GV verlangt. |
Art. 21 | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für das Jahresprogramm. |
Art. 22 | Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. |
Art. 23 | Der Vorstand leitet den Verein, erledigt die laufenden Geschäfte und ist verantwortlich für Projekte. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement anderen Organen vorbehalten sind. Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen und führt mit dem Kassier oder Aktuar die rechts- verbindliche Unterschrift. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen und verfasst den Jahresbericht. Der Vizepräsident vertritt bei Verhinderung den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen. Der Aktuar führt das Protokoll über Sitzungen und Versammlungen. Er betreut das Vereinsarchiv. Der Kassier besorgt das gesamte Kassawesen und legt darüber jährlich an der GV Rechnung ab. Er ist beim Postkonto allein und zusammen mit Präsident oder Aktuar auf den Bankkonten unterschriftsberechtigt. |
Art. 24 | Die zwei Rechnungsrevisoren, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein dürfen, haben nach Prüfung der Rechnung der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. |
Art. 25 | Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen beenden die neu Gewählten die Amtsdauer der Vorgänger. Vorstandsmitglieder besorgen ihre Funktionen ehrenamtlich.. |
IV. Schlussbestimmungen
Art. 26 | Für Statutenänderungen ist die absolute, für die Vereinsauflösung die Zweidrittelmehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig. |
Art. 27 | Über die Verteilung des Vereinsvermögens wird auf Antrag des Vorstandes an der Auflösungs-GV entschieden. Voraussetzung ist eine gleiche oder ähnliche Zwecksetzung sowie die Steuerbefreiung des/der bedachten Vereins/Vereine und dessen/deren Sitz in der Schweiz. |
Art. 28 | Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 17. März 2017. |
Illnau-Effretikon, 1. April 2021 | Verein Naturschutz Illnau-Effretikon | |
Präsidentin | Aktuarin | |
Monika Grauwiler | Beatrix Mühlethaler |